Anspruchsvor-aussetzungen
Anspruchsvoraussetzungen
Grundsätzlich gilt, die Grundsicherung für Arbeitsuchende orientiert sich an Ihrem Bedarf.
Anspruchsvoraussetzungen
Grundsätzlich gilt, die Grundsicherung für Arbeitsuchende orientiert sich an Ihrem Bedarf.
Die Grundsicherung setzt sich aus der Regelleistung sowie den anteiligen angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung zusammen. Ausschlaggebend ist, ob Sie erwerbsfähig und hilfebedürftig sind.
Anspruchsberechtigt sind erwerbsfähige Hilfebedürftige im Alter von 15 bis zum Erreichen der Altersgrenze von 65 bis 67 Jahren (nach § 7a SGB II).
Erwerbsfähig ist, wer täglich mindestens drei Stunden arbeiten kann.
Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt bzw. den Unterhalt seiner Familie nicht aus eigenen Kräften sicherstellen kann (z. B. durch Aufnahme einer zumutbaren Tätigkeit, Einsatz von Einkommen oder Vermögen).
Leistungen erhalten auch Personen, die mit einer erwerbsfähigen hilfebedürftigen Person in einer Bedarfsgemeinschaft leben.
Hierzu gehören Personen, die einen Leistungsanspruch haben und gemeinsam wirtschaften, z.B. Partner und Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.
Einmalige Beihilfen sind grundsätzlich nicht mehr vorgesehen.
Die Regelleistung deckt den Lebensunterhalt komplett ab. Leistungsbezieher müssen also darauf achten, dass aus den monatlichen Leistungen z.B. auch Bekleidung und Hausrat beschafft werden müssen.
Folgende Personen können Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II grundsätzlich nicht erhalten (Beispiele):
Personen, die vor Vollendung des 65. Lebensjahres bereits eine Altersrente beziehen
Personen, die keine Arbeitserlaubnis erhalten können und nicht mit mindestens einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben
Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (z. B. Asylsuchende und geduldete Flüchtlinge)
Dauerhaft voll Erwerbsgeminderte ab Vollendung des 18. Lebensjahres
Befristet (voll) Erwerbsgeminderte ab Vollendung des 18. Lebensjahres die nicht mit einem erwerbsfähigen Angehörigen in einem Haushalt leben.
Für diese Personen kommt bei Hilfebedürftigkeit gegebenenfalls eine andere staatliche Fürsorgeleistung (z. B. Grundsicherung) in Betracht.